Norm
AnhIII der Einzigen Suchtgiftkonvention allgRechtssatz
Der Anhang III der Einzigen Suchtgiftkonvention (wie auch jener der SuchtgiftV) normiert keine Ausnahmen von der Behandlung der dort aufgezählten Substanzen als Suchtgifte; auch die Zubereitungen von Codein und Dihydrocodein (hier: die Medikamente "Paracodin" und "Scottopect") sind demnach - unabhängig von ihrem Wirkstoffgehalt - Suchtgifte im Sinn des § 1 Abs 1 SGG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087714Dokumentnummer
JJR_19870108_OGH0002_0130OS00171_8600000_001