RS OGH 1987/1/13 5Ob155/86, 5Ob302/01z, 5Ob234/06g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.01.1987
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Norm

MRG §1 Abs1
MRG §17 Abs2
WGG §16 Abs1

Rechtssatz

Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge, Windfänge vor dem Hauseingang und dergleichen sind als nicht zu den Mietgegenständen im Sinne des § 1 Abs 1 MRG gehörend aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden. Wurde ein Haus ab dem

1. Stockwerk gemietet (hier: Hotel mit Trennung durch versperrte Tür), so sind die Gänge ab dem 1.Stockwerk nicht mehr allgemeiner Teil des Hauses und daher in die Nutzflächenberechnung des Mietgegenstandes einzubeziehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 155/86
    Entscheidungstext OGH 13.01.1987 5 Ob 155/86
    Veröff: WoBl 1988,118
  • 5 Ob 302/01z
    Entscheidungstext OGH 18.12.2001 5 Ob 302/01z
    Auch
  • 5 Ob 234/06g
    Entscheidungstext OGH 14.12.2006 5 Ob 234/06g
    Auch; nur: Notwendig allgemeine Teile des Hauses wie Stiegenhäuser, Gänge, Windfänge vor dem Hauseingang und dergleichen sind als nicht zu den Mietgegenständen im Sinne des § 1 Abs 1 MRG gehörend aus der Nutzflächenermittlung auszuscheiden. (T1); Beisatz: Dasselbe gilt auch für Zufahrts- und Rangierflächen einer Sammelgarage. (T2); Beisatz: Hier: Die für den Betrieb der Tankstelle erforderlichen Verkehrsflächen sind dagegen keine notwendig allgemeinen Teile des Hauses und befinden sich ausschließlich innerhalb des der Zweitantragsgegnerin zur ausschließlichen Nutzung zustehenden Areals, sodass sie bei der Nutzflächenermittlung zu berücksichtigen sind. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069475

Dokumentnummer

JJR_19870113_OGH0002_0050OB00155_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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