Norm
ArbVG §105Rechtssatz
Der besondere Kündigungsschutz und Entlassungsschutz der §§ 120 bis 122 ArbVG gilt nur für den im § 120 ArbVG umschriebenen Personenkreis; er steht dem betroffenen Betriebsratsmitglied unmittelbar zu und ist individualrechtlich gestaltet. Für eine Mitwirkung des Betriebsrates als Organ der Belegschaft, insbesondere für dessen Verständigung nach dem § 105 Abs 1 ArbVG, besteht daher kein Raum.Der besondere Kündigungsschutz und Entlassungsschutz der Paragraphen 120 bis 122 ArbVG gilt nur für den im Paragraph 120, ArbVG umschriebenen Personenkreis; er steht dem betroffenen Betriebsratsmitglied unmittelbar zu und ist individualrechtlich gestaltet. Für eine Mitwirkung des Betriebsrates als Organ der Belegschaft, insbesondere für dessen Verständigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, ArbVG, besteht daher kein Raum.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051404Dokumentnummer
JJR_19870113_OGH0002_0140OB00209_8600000_002