RS OGH 1987/1/14 1Ob41/86, 1Ob335/97i, 1Ob305/00k, 1Ob261/01s, 1Ob104/20f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1987
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Norm

ABGB §7
ABGB §133
ABGB §134
ABGB §1451

Rechtssatz

Die Verjährung ist keine allgemeine, der gesamten österr. Rechtsordnung zugehörige Institution (Erk 2.10.1975, A 11/74). Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich nämlich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öff Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht).

VfGH vom 05.03.1976, A 4 - 10/75; Veröff: ZfV 1976,46

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 41/86
    Entscheidungstext OGH 14.01.1987 1 Ob 41/86
    Beisatz: Hinsichtl der im § 129 KFG 1967 geregelten "Vergütung für Gutachten" ist eine Verjährung weder im KFG 1967, noch in einem anderen G vorgesehen. Ansprüche auf eine solche Vergütung unterliegen daher nicht der Verjährung. §§ 1333 und 1334 ABGB über Verzugszinsen sind auch bei Vorliegen eines öff-rechtl Schuldverhältnisses anzuwenden, wenn das G nichts anderes bestimmt. Unter dieser Voraussetzung sind im Falle jedes, auch des objektiven Verzuges des Schuldners von diesem dem Gläubiger Verzugszinsen zu leisten (vgl Erk 20.06.1975, A 6/74). Dies gilt nicht nur im Bereiche des Dienst- und Besoldungsrechtes, sondern allgemein (Verzugszinsen im öffentlichen Recht). (T1) Veröff: EvBl 1987/118 S 443
  • 1 Ob 335/97i
    Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 335/97i
    Beisatz: Allein dadurch, daß die Behörde eine fremde gesetzliche Verpflichtung (Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG) erfüllt, wird der im § 31 Abs 3 WRG normierte öffentlich-rechtliche Anspruch auf Rückersatz der Kosten nicht zu einem zivilrechtlichen Anspruch, auf den die Verjährungsbestimmungen des ABGB Anwendung fänden. (T2)
  • 1 Ob 305/00k
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 305/00k
    nur: Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht). (T3) Beisatz: Öffentlich-rechtliche Ansprüche, die ihren Rechtsgrund im Wasserrechtsgesetz haben, verjähren nicht, weil dieses Gesetz - abgesehen von § 137 Abs 9 WRG für das Verwaltungsstrafverfahren - keine Verjährungsbestimmungen enthält. (T4)
  • 1 Ob 261/01s
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 261/01s
    Beis wie T4; Veröff: SZ 74/187
  • 1 Ob 104/20f
    Entscheidungstext OGH 24.06.2020 1 Ob 104/20f
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008926

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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