Norm
ABGB §7Rechtssatz
Die Verjährung ist keine allgemeine, der gesamten österr. Rechtsordnung zugehörige Institution (Erk 2.10.1975, A 11/74). Bei den Verjährungsvorschriften des ABGB handelt es sich nämlich um Rechtsgrundsätze des Privatrechtes, die sich nicht ohne weiteres auf das öff Recht übertragen lassen. Nur dann, wenn in Vorschriften des öff Rechts Verjährungsbest ausdrücklich aufgenommen sind, wird bei Bedachtnahme auf § 7 ABGB ergänzungsweise auf die Verjährungsvorschriften des ABGB gegriffen werden dürfen (Analogie im öffentlichen Recht).
VfGH vom 05.03.1976, A 4 - 10/75; Veröff: ZfV 1976,46
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0008926Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.08.2020