RS OGH 1987/1/14 1Ob41/86, 1Ob4/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.1987
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Norm

ABGB §1489 I
AHG §6 Abs1
MRK Art5 Abs5 V1
StGG Art8 Abs3

Rechtssatz

Die Vorschriften der Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK bedürfen auch in materieller Hinsicht, etwa welcher Rechtsträger haftet, der Ergänzung nach österreichischem Recht. Den Regelungen des österreichischen Schadenersatzrechtes ist es gemeinsam, daß Schadenersatzansprüche verjähren. § 6 Abs 1 AHG bzw § 1489 ABGB ist daher anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034410

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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