Norm
ABGB §1489 IRechtssatz
Die Vorschriften der Art 8 Abs 3 StGG und Art 5 Abs 5 MRK bedürfen auch in materieller Hinsicht, etwa welcher Rechtsträger haftet, der Ergänzung nach österreichischem Recht. Den Regelungen des österreichischen Schadenersatzrechtes ist es gemeinsam, daß Schadenersatzansprüche verjähren. § 6 Abs 1 AHG bzw § 1489 ABGB ist daher anzuwenden.Die Vorschriften der Artikel 8, Absatz 3, StGG und Artikel 5, Absatz 5, MRK bedürfen auch in materieller Hinsicht, etwa welcher Rechtsträger haftet, der Ergänzung nach österreichischem Recht. Den Regelungen des österreichischen Schadenersatzrechtes ist es gemeinsam, daß Schadenersatzansprüche verjähren. Paragraph 6, Absatz eins, AHG bzw Paragraph 1489, ABGB ist daher anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0034410Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011