RS OGH 1987/1/14 1Ob37/86

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Norm

KFG 1967 §66
  1. KFG 1967 § 66 gültig von 20.08.1997 bis 31.10.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/1997
  2. KFG 1967 § 66 gültig von 08.03.1995 bis 19.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1995
  3. KFG 1967 § 66 gültig von 24.08.1994 bis 07.03.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 654/1994
  4. KFG 1967 § 66 gültig von 28.07.1990 bis 23.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Rechtssatz

Das Vorliegen eines der Fälle des § 66 Abs 2 KFG genügt noch nicht, um deshalb allein die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person annehmen zu dürfen. Die erwiesene bestimmte Tatsache bedarf vielmehr der Wertung nach den Grundsätzen des § 66 Abs 3 KFG. Diese Bewertung hat zum Ziel, die konkrete Annahme zu begründen, eine Person, die eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 KFG gesetzt hat, lasse nach der Art der bestimmten Tatsache und ihrer Wirkung auch noch im Zeitpunkt der Setzung einer der Maßnahmen nach § 73 KFG eine Sinnesart erkennen, die ein künftiges Verhalten nach § 66 Abs 1 lit a oder b KFG befürchten läßt.Das Vorliegen eines der Fälle des Paragraph 66, Absatz 2, KFG genügt noch nicht, um deshalb allein die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person annehmen zu dürfen. Die erwiesene bestimmte Tatsache bedarf vielmehr der Wertung nach den Grundsätzen des Paragraph 66, Absatz 3, KFG. Diese Bewertung hat zum Ziel, die konkrete Annahme zu begründen, eine Person, die eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, KFG gesetzt hat, lasse nach der Art der bestimmten Tatsache und ihrer Wirkung auch noch im Zeitpunkt der Setzung einer der Maßnahmen nach Paragraph 73, KFG eine Sinnesart erkennen, die ein künftiges Verhalten nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, oder b KFG befürchten läßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065557

Dokumentnummer

JJR_19870114_OGH0002_0010OB00037_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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