Norm
KFG 1967 §66Rechtssatz
Das Vorliegen eines der Fälle des § 66 Abs 2 KFG genügt noch nicht, um deshalb allein die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person annehmen zu dürfen. Die erwiesene bestimmte Tatsache bedarf vielmehr der Wertung nach den Grundsätzen des § 66 Abs 3 KFG. Diese Bewertung hat zum Ziel, die konkrete Annahme zu begründen, eine Person, die eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs 2 KFG gesetzt hat, lasse nach der Art der bestimmten Tatsache und ihrer Wirkung auch noch im Zeitpunkt der Setzung einer der Maßnahmen nach § 73 KFG eine Sinnesart erkennen, die ein künftiges Verhalten nach § 66 Abs 1 lit a oder b KFG befürchten läßt.Das Vorliegen eines der Fälle des Paragraph 66, Absatz 2, KFG genügt noch nicht, um deshalb allein die Verkehrsunzuverlässigkeit einer Person annehmen zu dürfen. Die erwiesene bestimmte Tatsache bedarf vielmehr der Wertung nach den Grundsätzen des Paragraph 66, Absatz 3, KFG. Diese Bewertung hat zum Ziel, die konkrete Annahme zu begründen, eine Person, die eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, KFG gesetzt hat, lasse nach der Art der bestimmten Tatsache und ihrer Wirkung auch noch im Zeitpunkt der Setzung einer der Maßnahmen nach Paragraph 73, KFG eine Sinnesart erkennen, die ein künftiges Verhalten nach Paragraph 66, Absatz eins, Litera a, oder b KFG befürchten läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0065557Dokumentnummer
JJR_19870114_OGH0002_0010OB00037_8600000_001