Norm
EheG §88 Abs1Rechtssatz
Bestand und Dauer des Wohnrechtes müssen nicht von Bestand und Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht worden sein, es genügt, wenn die Tatsache der Dienstnehmereigenschaft Motiv für die Überlassung der Wohnung war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057790Dokumentnummer
JJR_19870114_OGH0002_0030OB00614_8600000_001