RS OGH 1987/1/14 3Ob614/86

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Veröffentlicht am 14.01.1987
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Norm

EheG §88 Abs1

Rechtssatz

Bestand und Dauer des Wohnrechtes müssen nicht von Bestand und Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht worden sein, es genügt, wenn die Tatsache der Dienstnehmereigenschaft Motiv für die Überlassung der Wohnung war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0057790

Dokumentnummer

JJR_19870114_OGH0002_0030OB00614_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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