RS OGH 2026/3/18 7Ob672/86; 7Ob669/87; 7Ob573/88; 1Ob687/90; 6Ob503/94; 2Ob586/95; 4Ob84/97z; 7Ob69/

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Veröffentlicht am 15.01.1987
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Rechtssatz

Bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, ist eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, zu verneinen. Der redliche Empfänger des Kaufpreises aus einem schwebend unwirksamen Vertrag darf nach dem Wegfall des Rechtsgrundes die Zinsen behalten, wenn auch der Käufer in der Zwischenzeit in den als äquivalent angesehenen Genuss der Kaufsache gekommen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0010214">7 Ob 672/86
    Entscheidungstext OGH 15.01.1987 7 Ob 672/86
    Veröff: SZ 60/6 = EvBl 1987,116 S 438 = JBl 1987,513 = RdW 1987,325
  • RS0010214">7 Ob 669/87
    Entscheidungstext OGH 12.11.1987 7 Ob 669/87
    Auch; Beisatz: Nichts anderes kann auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien eines Rechtsgeschäftes gelten, das zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes abgeschlossen und bei dem der Leistungsaustausch jedenfalls faktisch vollzogen wurde. (T1) Veröff: JBl 1988,250 (Karollus)
  • RS0010214">7 Ob 573/88
    Entscheidungstext OGH 30.06.1988 7 Ob 573/88
    Auch; Beisatz: Hier: Benützung des mangelhaften LKW's bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. (T2) Veröff: SZ 61/162
  • RS0010214">1 Ob 687/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 687/90
    Vgl auch; Beis wie T1
  • RS0010214">6 Ob 503/94
    Entscheidungstext OGH 27.10.1994 6 Ob 503/94
  • RS0010214">2 Ob 586/95
    Entscheidungstext OGH 09.11.1995 2 Ob 586/95
    Vgl aber; Beisatz: Im Falle der Nichtigkeit einer Nutzungsvereinbarung wegen fehlender grundverkehrsbehördlicher Genehmigung haben die rechtsgrundlosen Benutzer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. (T3)
  • RS0010214">4 Ob 84/97z
    Entscheidungstext OGH 22.04.1997 4 Ob 84/97z
    Vgl; nur: Bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, ist eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, zu verneinen. (T4) Veröff: SZ 70/69
  • RS0010214">7 Ob 69/98t
    Entscheidungstext OGH 22.04.1998 7 Ob 69/98t
    Vgl auch; nur T7; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Rückabwicklung sind die redlichen Vertragspartner nicht zur Erstattung der von ihnen gezogenen Früchte und Nutzungen verpflichtet. (T5)
  • RS0010214">5 Ob 231/98a
    Entscheidungstext OGH 29.09.1998 5 Ob 231/98a
    nur T4; Beisatz: Da es auch bei der Enteignung um die Hingabe von Sachen gegen Geld geht, sind diese Erwägungen - bei unterstellter Äquivalenz zwischen enteigneter Liegenschaft und Enteignungsentschädigung - auf den Fall der Rückabwicklung nach Aufhebung eines Enteignungsbescheides übertragbar. (T6) Veröff: SZ 71/162
  • RS0010214">9 Ob 255/00s
    Entscheidungstext OGH 14.03.2001 9 Ob 255/00s
    Auch; nur T4; Beis wie T1
  • RS0010214">6 Ob 265/01s
    Entscheidungstext OGH 11.07.2002 6 Ob 265/01s
    Auch; Beis wie T1
  • RS0010214">7 Ob 251/02s
    Entscheidungstext OGH 13.11.2002 7 Ob 251/02s
    Vgl auch
  • RS0010214">6 Ob 316/04w
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 6 Ob 316/04w
    Beis wie T1
  • RS0010214">6 Ob 147/05v
    Entscheidungstext OGH 01.12.2005 6 Ob 147/05v
    Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T7)
  • RS0010214">4 Ob 126/12a
    Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 126/12a
    Vgl; Beisatz: Die Beklagte hat hier das nunmehr zurückgeforderte Netzverlustentgelt im Vertrauen auf den Bestand der behördlichen Tarifvorschriften (§ 25 ElWOG 1998; SNT-VO) vorgeschrieben und einbehalten; sie hat damit bis zur Kenntnis vom Wegfall der einschlägigen Verordnungen die Stellung eines redlichen Besitzers. (T8)
  • RS0010214">5 Ob 150/12p
    Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 150/12p
    Vgl; Auch Beis wie T8
  • RS0010214">4 Ob 2/13t
    Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 2/13t
    Vgl; Beis wie T8
  • RS0010214">5 Ob 242/12t
    Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 242/12t
    Vgl; Beis wie T8
  • RS0010214">9 Ob 40/18z
    Entscheidungstext OGH 02.10.2018 9 Ob 40/18z
    nur T4; Veröff: SZ 2018/79
  • RS0010214">6 Ob 150/22k
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 6 Ob 150/22k
    Beisatz: Eine solche – einem Anspruch auf Benützungsentgelt entgegenstehende – „Pauschalverrechnung“ setzt daher voraus, dass die Hauptleistungen als annähernd gleichwertig angesehen werden können, woran es aber fehlt, wenn die benützte Sache – wie dies bei Kraftfahrzeugen angenommen wird – einer starken gebrauchsbedingten Wertminderung unterliegt. Solche Bereicherungsansprüche des beklagten Verkäufers sind grundsätzlich als Gegenforderungen einzuwenden (T9)
  • RS0010214">3 Ob 142/22m
    Entscheidungstext OGH 25.05.2023 3 Ob 142/22m
  • RS0010214">4 Ob 61/23h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 61/23h
    Beisatz wie T9: Hier: Die Bereicherung des Verkäufers kann nur so lange bestehen, als ihm der Kaufpreis tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung steht, mit anderen Worten nicht zurückgezahlt wurde. (T10)
    Beisatz: Es bedarf konkreten Vorbringens, wann die Bereicherung weggefallen ist bzw zu welchem Zeitpunkt sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. (T11)
  • RS0010214">5 Ob 96/24i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2024 5 Ob 96/24i
    Beisatz: Hier: Verzinsung des nach erfolgreicher Anfechtung eines Kaufvertrages über eine Wohnung und einen Abstellplatz zurückzuerstattenden Kaufpreises. (T12)
  • RS0010214">9 Ob 53/25x
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 9 Ob 53/25x
    Beisatz wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0010214

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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