- RS0010214">7 Ob 672/86
Veröff: SZ 60/6 = EvBl 1987,116 S 438 = JBl 1987,513 = RdW 1987,325
- RS0010214">7 Ob 669/87
Auch; Beisatz: Nichts anderes kann auch im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien eines Rechtsgeschäftes gelten, das zur Umgehung eines gesetzlichen Verbotes abgeschlossen und bei dem der Leistungsaustausch jedenfalls faktisch vollzogen wurde. (T1) Veröff: JBl 1988,250 (Karollus)
- RS0010214">7 Ob 573/88
Auch; Beisatz: Hier: Benützung des mangelhaften LKW's bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages. (T2) Veröff: SZ 61/162
- RS0010214">1 Ob 687/90
Vgl auch; Beis wie T1
- RS0010214">6 Ob 503/94
- RS0010214">2 Ob 586/95
Vgl aber; Beisatz: Im Falle der Nichtigkeit einer Nutzungsvereinbarung wegen fehlender grundverkehrsbehördlicher Genehmigung haben die rechtsgrundlosen Benutzer ein Benützungsentgelt zu bezahlen. (T3)
- RS0010214">4 Ob 84/97z
Vgl; nur: Bei der Kondiktion von Leistungen aus gegenseitigen Verträgen, bei denen die Parteien regelmäßig von der Annahme einer Äquivalenz der beiderseitigen Leistungen ausgehen, ist eine Verpflichtung des redlichen Besitzers, die nach der Herstellung des Austauschverhältnisses bezogenen Früchte und Nutzungen herauszugeben, zu verneinen. (T4) Veröff: SZ 70/69
- RS0010214">7 Ob 69/98t
Vgl auch; nur T7; Beis wie T1; Beisatz: Bei der Rückabwicklung sind die redlichen Vertragspartner nicht zur Erstattung der von ihnen gezogenen Früchte und Nutzungen verpflichtet. (T5)
- RS0010214">5 Ob 231/98a
nur T4; Beisatz: Da es auch bei der Enteignung um die Hingabe von Sachen gegen Geld geht, sind diese Erwägungen - bei unterstellter Äquivalenz zwischen enteigneter Liegenschaft und Enteignungsentschädigung - auf den Fall der Rückabwicklung nach Aufhebung eines Enteignungsbescheides übertragbar. (T6) Veröff: SZ 71/162
- RS0010214">9 Ob 255/00s
Auch; nur T4; Beis wie T1
- RS0010214">6 Ob 265/01s
Auch; Beis wie T1
- RS0010214">7 Ob 251/02s
Vgl auch
- RS0010214">6 Ob 316/04w
Beis wie T1
- RS0010214">6 Ob 147/05v
Vgl; Beisatz: Hier: Aufhebung des Kaufvertrags über eine Wohnung. Insbesondere bei Wohnungen, die üblicherweise (auch) vermietet werden, kann ein zu zahlender Mietzins Anhaltspunkte für die Bemessung des Gebrauchsvorteils liefern. (T7)
- RS0010214">4 Ob 126/12a
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 126/12a
Vgl; Beisatz: Die Beklagte hat hier das nunmehr zurückgeforderte Netzverlustentgelt im Vertrauen auf den Bestand der behördlichen Tarifvorschriften (
§ 25 ElWOG 1998; SNT-VO) vorgeschrieben und einbehalten; sie hat damit bis zur Kenntnis vom Wegfall der einschlägigen Verordnungen die Stellung eines redlichen Besitzers. (T8)
- RS0010214">5 Ob 150/12p
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 5 Ob 150/12p
Vgl; Auch Beis wie T8
- RS0010214">4 Ob 2/13t
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 2/13t
Vgl; Beis wie T8
- RS0010214">5 Ob 242/12t
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 5 Ob 242/12t
Vgl; Beis wie T8
- RS0010214">9 Ob 40/18z
nur T4; Veröff: SZ 2018/79
- RS0010214">6 Ob 150/22k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 6 Ob 150/22k
Beisatz: Eine solche – einem Anspruch auf Benützungsentgelt entgegenstehende – „Pauschalverrechnung“ setzt daher voraus, dass die Hauptleistungen als annähernd gleichwertig angesehen werden können, woran es aber fehlt, wenn die benützte Sache – wie dies bei Kraftfahrzeugen angenommen wird – einer starken gebrauchsbedingten Wertminderung unterliegt. Solche Bereicherungsansprüche des beklagten Verkäufers sind grundsätzlich als Gegenforderungen einzuwenden (T9)
- RS0010214">3 Ob 142/22m
Entscheidungstext OGH 25.05.2023 3 Ob 142/22m
- RS0010214">4 Ob 61/23h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2024 4 Ob 61/23h
Beisatz wie T9: Hier: Die Bereicherung des Verkäufers kann nur so lange bestehen, als ihm der Kaufpreis tatsächlich zur Nutzung zur Verfügung steht, mit anderen Worten nicht zurückgezahlt wurde. (T10)
Beisatz: Es bedarf konkreten Vorbringens, wann die Bereicherung weggefallen ist bzw zu welchem Zeitpunkt sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. (T11)
- RS0010214">5 Ob 96/24i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2024 5 Ob 96/24i
Beisatz: Hier: Verzinsung des nach erfolgreicher Anfechtung eines Kaufvertrages über eine Wohnung und einen Abstellplatz zurückzuerstattenden Kaufpreises. (T12)
- RS0010214">9 Ob 53/25x
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 18.03.2026 9 Ob 53/25x
Beisatz wie T9