Norm
IPRG §44 Abs3Rechtssatz
Die Klausel im Arbeitsvertrag "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ..... (Ort der europäischen Zweigstelle des Überlassungsunternehmens in Drittstaat)" enthält keine dem § 44 Abs 3 IPRG entsprechende ausdrückliche Rechtswahl.Die Klausel im Arbeitsvertrag "Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ..... (Ort der europäischen Zweigstelle des Überlassungsunternehmens in Drittstaat)" enthält keine dem Paragraph 44, Absatz 3, IPRG entsprechende ausdrückliche Rechtswahl.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077419Dokumentnummer
JJR_19870117_OGH0002_0140OB00180_8600000_006