RS OGH 1988/9/6 11Os44/86, 11Os60/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1987
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Norm

StGB §156
  1. StGB § 156 heute
  2. StGB § 156 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 156 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  4. StGB § 156 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  5. StGB § 156 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

§ 156 StGB setzt den effektiven Eintritt einer Schlechterstellung zumindest eines der mehreren Gläubiger voraus. Voraussetzung für die Tatbildlichkeit einer Verheimlichung eines Vermögensbestandteils ist demnach, daß dieser überhaupt aus dem einem Zugriff der inländischen Gläubiger zugänglichen Vermögen der Angeklagten stammt (hier fraglich bei einem als Stammeinlage für eine im Gründungsstadium befindliche deutsche GmbH eingezahlten Betrag).Paragraph 156, StGB setzt den effektiven Eintritt einer Schlechterstellung zumindest eines der mehreren Gläubiger voraus. Voraussetzung für die Tatbildlichkeit einer Verheimlichung eines Vermögensbestandteils ist demnach, daß dieser überhaupt aus dem einem Zugriff der inländischen Gläubiger zugänglichen Vermögen der Angeklagten stammt (hier fraglich bei einem als Stammeinlage für eine im Gründungsstadium befindliche deutsche GmbH eingezahlten Betrag).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0094801

Dokumentnummer

JJR_19870121_OGH0002_0110OS00044_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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