RS OGH 1987/1/21 9Os47/86 (9Os48/86), 15Os139/89, 13Os10/91 (13Os11/91), 13Os21/91, 13Os66/92, 12Os2

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Norm

StGB §7 Abs2
StGB §86

Rechtssatz

Bei einem nachträglichen Fehlverhalten des Verletzten kommt ein Ausschluss der Zurechnung der letztlich eingetretenen schwereren Tatfolge mangels Risikozusammenhanges nur dann in Betracht, wenn das Opfer in bezug auf seine Primärverletzung ein Folgeverhalten an den Tag gelegt hat, das für jeden vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betreffenden unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist, so etwa, wenn der Verletzte in voller Kenntnis seines verletzungsbedingten lebensbedrohlichen Zustandes und der zu gewärtigenden Konsequenzen unterlassener sofortiger lebensrettender ärztlicher Behandlung sich dieser bewusst nicht unterzieht, und wenn ohne dieses Folgeverhalten des Opfers die schwerere Tatfolge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 47/86
    Entscheidungstext OGH 21.01.1987 9 Os 47/86
    Veröff: EvBl 1987/142 S 505 = RZ 1987/71 S 256
  • 15 Os 139/89
    Entscheidungstext OGH 28.11.1989 15 Os 139/89
    Beisatz: Hier: Zu § 80 StGB. (T1)
  • 13 Os 10/91
    Entscheidungstext OGH 20.03.1991 13 Os 10/91
    nur: Bei einem nachträglichen Fehlverhalten des Verletzten kommt ein Ausschluss der Zurechnung der letztlich eingetretenen schwereren Tatfolge mangels Risikozusammenhanges nur dann in Betracht, wenn das Opfer in bezug auf seine Primärverletzung ein Folgeverhalten an den Tag gelegt hat, das für jeden vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Betreffenden unter den gegebenen Umständen schlechthin unbegreiflich ist und wenn ohne dieses Folgeverhalten des Opfers die schwerere Tatfolge mit sehr großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. (T2)
    Beisatz: Rettung von Urkunden aus einem unter Stromspannung stehenden Unfallsfahrzeug. (T3)
    Veröff: ZVR 1992/14 S 30
  • 13 Os 21/91
    Entscheidungstext OGH 15.05.1991 13 Os 21/91
    Veröff: EvBl 1991/206 S 857 = JBl 1992,464 = ZVR 1992/75 S 172
  • 13 Os 66/92
    Entscheidungstext OGH 21.10.1992 13 Os 66/92
  • 12 Os 29/95
    Entscheidungstext OGH 04.05.1995 12 Os 29/95
    Vgl auch
  • 11 Os 135/95
    Entscheidungstext OGH 17.10.1995 11 Os 135/95
    nur T2; Beisatz: Die Lehre tritt für den Entfall der Zurechnung des Enderfolges an den Erstverursacher auch schon dann ein, wenn das nachträgliche Fehlverhalten des Verletzten in bezug auf den bezeichneten Erfolg als grob fahrlässig (oder vorsätzlich) einzustufen ist (Burgstaller in Pallin-FS f, Triffterer AT 2.Auflage 153 Rz 131). Nach beiden Auffassungen ist aber jedenfalls erforderlich, dass dem Verletzten sein Lebensrisiko bewusst war. (T4)
  • 13 Os 102/06h
    Entscheidungstext OGH 08.11.2006 13 Os 102/06h
  • 15 Os 31/14v
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 15 Os 31/14v
    Auch
  • 11 Os 29/16y
    Entscheidungstext OGH 10.05.2016 11 Os 29/16y
    Auch
  • 12 Os 15/16x
    Entscheidungstext OGH 14.07.2016 12 Os 15/16x

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0089147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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