Norm
KautSchG §8Rechtssatz
Das KautSchG soll nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für jene Personen gelten, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit arbeitnehmerähnlich sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063467Im RIS seit
21.01.1987Zuletzt aktualisiert am
14.07.2025