RS OGH 2025/2/27 14ObA10/87; 8ObA57/06z; 8ObS4/24g

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Norm

KautSchG §8

Rechtssatz

Das KautSchG soll nicht nur für Arbeitnehmer, sondern auch für jene Personen gelten, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit arbeitnehmerähnlich sind.

Entscheidungstexte

  • RS0063467">14 ObA 10/87
    Entscheidungstext OGH 07.04.1987 14 ObA 10/87
    Veröff: SZ 60/63 = JBl 1988,128 = RdW 1988,54
  • RS0063467">8 ObA 57/06z
    Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObA 57/06z
    Teilweise abweichend; Beisatz: Gewährt der Gesetzgeber auch arbeitnehmerähnlichen Personen die Vorteile des DHG, ist ihm zu unterstellen, dass er auch die Schutzvorschriften für die Sicherung entsprechender Schadenersatzforderungen im KautSchG angewendet wissen will. Damit ist aber noch keine Aussage darüber getroffen, ob der Zweck des KautSchG seine gänzliche Anwendung auf sämtliche arbeitnehmerähnliche Personen gebietet. (T1); Beisatz: Auf eine Kautionsbestellung des arbeitnehmerähnlichen Tankstellenpächters für die sich aus der gegenseitigen Abrechnung ergebenden Erfüllungsansprüche des Franchisegebers aus dem Vertragsverhältnis durch Bankgarantie ist das KautSchG nicht anzuwenden, weil die Rechtsstellung des Franchisenehmers bezüglich seiner vertraglichen Hauptpflichten weder mit jener eines „echten" Dienstnehmers noch mit jener der in §8 Abs 2 KautSchG genannten Personen (Heimarbeiter, Zwischenmeister), vergleichbar ist. (T2); Veröff: SZ 2006/112
  • RS0063467">8 ObS 4/24g
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.02.2025 8 ObS 4/24g
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0063467

Im RIS seit

21.01.1987

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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