RS OGH 1987/1/21 11Os44/86

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Veröffentlicht am 21.01.1987
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Norm

dGmbHG §11

Rechtssatz

Nach deutschem Recht gilt - ungeachtet des Umstandes, daß die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erst durch die Eintragung in das Handelsregister Rechtspersönlichkeit erlangen kann (§ 11 Abs 1 dGmbHG) - das Vermögen einer im Gründungsstadium befindlichen Gesellschaft als Sondermasse, deren Träger zwar der Gründer ist, die aber rechtlich und wirtschaftlich von seinem sonstigen Vermögen klar getrennt dem Zugriff der Gläubiger der Vorgesellschaft offensteht, wogegen sie für den Gründer und dessen Gläubiger fremdes Vermögen darstellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: *D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0059654

Dokumentnummer

JJR_19870121_OGH0002_0110OS00044_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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