Norm
MRG §29 Abs1 Z2Rechtssatz
Eine sogenannte wirtschaftliche Abbruchreife ist Tatbestandsmerkmal des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 14 MRG und eben deshalb bei Wohnungsmieten, die dem Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz unterliegen, nicht als Aufhebungsgrund nach § 29 Abs 1 Z 2 MRG anzuerkennen.Eine sogenannte wirtschaftliche Abbruchreife ist Tatbestandsmerkmal des Kündigungsgrundes nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 14, MRG und eben deshalb bei Wohnungsmieten, die dem Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz unterliegen, nicht als Aufhebungsgrund nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, MRG anzuerkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070149Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011