RS OGH 1988/5/5 6Ob699/86, 6Ob567/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen in Anwendung des § 806 ABGB die namens der Verlassenschaft der nach Abgabe einer bedingten Erbserklärung verstorbenen Erbin abgegebene Erklärung, "ihr gesetzliches Erbrecht nicht geltend zu machen und auf die Ausstellung einer Einantwortungsurkunde ausdrücklich zu verzichten", zurückgewiesen haben.Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen in Anwendung des Paragraph 806, ABGB die namens der Verlassenschaft der nach Abgabe einer bedingten Erbserklärung verstorbenen Erbin abgegebene Erklärung, "ihr gesetzliches Erbrecht nicht geltend zu machen und auf die Ausstellung einer Einantwortungsurkunde ausdrücklich zu verzichten", zurückgewiesen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0086234

Dokumentnummer

JJR_19870122_OGH0002_0060OB00699_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten