RS OGH 1987/1/22 13Os161/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Ob das Tatopfer eine (allenfalls erforderliche) Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat, ist keine von den Geschwornen zu lösende Tatfrage, sondern eine der Aktenlage zu entnehmende Notorietät betreffend einen "anderen Grund des Prozeßrechts" (siehe § 2 Abs 3 und 5 StPO) in der Bedeutung des § 311 Abs 1 StPO.Ob das Tatopfer eine (allenfalls erforderliche) Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat, ist keine von den Geschwornen zu lösende Tatfrage, sondern eine der Aktenlage zu entnehmende Notorietät betreffend einen "anderen Grund des Prozeßrechts" (siehe Paragraph 2, Absatz 3 und 5 StPO) in der Bedeutung des Paragraph 311, Absatz eins, StPO.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0100437

Dokumentnummer

JJR_19870122_OGH0002_0130OS00161_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten