RS OGH 1987/1/22 6Ob18/86, 1Ob685/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.1987
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Norm

ABGB §294 C
ABGB §302
ABGB §427

Rechtssatz

1) Das Unternehmen ist eine Organisation, durch welche körperliche Sachen und Rechte, aber auch Umstände, die weder körperliche Sachen und Rechte sind, zB. Lage, Beruf, Kenntnis der Bezugsquellen usw. einem wirtschaftlichen Zweck dienstbar gemacht werden. Eine solche Organisation ist nicht ident mit einer Summe von Sachen, sie setzt auch nicht voraus, daß an den Einzelheiten, die dem Zweck des Unternehmens dienen, bestimmte Sachenrechte bestehen, es genügt, daß der Unternehmer die Verfügungsmacht hat, die auch eine bloß tatsächliche sein kann. Auch mit fremden Sachen kann ein Unternehmen betrieben werden. Das Verhältnis des Unternehmens zu den einzelnen ihm dienenden Sachen kann durch Analogie mit dem Zubehör ( §§ 294, 296 ABGB ) anschaulich gemacht werden.

2) Die Übertragung eines Unternehmens kann durch die Einräumung der organisatorischen Verfügungsmacht des Besitzers, durch Einräumung der Unternehmerstellung erfolgen.

( RG v 13.01.1943, VIII 139/42; DREvBl 1943/105 )

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 18/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 6 Ob 18/86
    nur: Die Übertragung eines Unternehmens kann durch die Einräumung der organisatorischen Verfügungsmacht des Besitzers, durch Einräumung der Unternehmerstellung erfolgen. (T1) = GesRZ 1987,150 = WBl 1988,199
  • 1 Ob 685/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 685/90
    Auch; nur T1; RdW 1992,109 = SZ 64/127 = JBl 1992,183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0009929

Dokumentnummer

JJR_19870122_OGH0002_0060OB00018_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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