Norm
MRG §12 Abs3 CaRechtssatz
Wird in einem vom Vermieter eingeleiteten Außerstreitverfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG von der Gegenseite das Vorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des § 12 Abs 3 MRG bestritten, so hat der Außerstreitrichter diese Frage als Vorfrage zu beurteilen.Wird in einem vom Vermieter eingeleiteten Außerstreitverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG von der Gegenseite das Vorliegen einer Unternehmensveräußerung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG bestritten, so hat der Außerstreitrichter diese Frage als Vorfrage zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070314Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0050OB00161_8600000_003