Norm
MRG §15 Abs1 Z2Rechtssatz
Hat der Vermieter in einer Vereinbarung von dem Recht auf Überwälzung der Betriebskosten (§ 15 Abs 1 Z2 MRG) eingeschränkt Gebrauch gemacht, können Rechte daraus nicht mit einem Mietzinsüberprüfungsantrag sondern im Prozeßweg geltend gemacht werden.Hat der Vermieter in einer Vereinbarung von dem Recht auf Überwälzung der Betriebskosten (Paragraph 15, Absatz eins, Z2 MRG) eingeschränkt Gebrauch gemacht, können Rechte daraus nicht mit einem Mietzinsüberprüfungsantrag sondern im Prozeßweg geltend gemacht werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069900Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0050OB00009_8700000_001