RS OGH 1987/1/27 14Ob224/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
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Norm

ABGB §1151 VIII
AMFG §9 Abs4
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. AMFG § 9 heute
  2. AMFG § 9 gültig ab 01.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  3. AMFG § 9 gültig von 07.09.1990 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 572/1990

Rechtssatz

Zu dem dem überlassenden Arbeitgeber durch § 9 Abs 4 AMFG unabdingbar auferlegten Wagnis gehört nämlich, daß der Überlasser das Entgelt dem Arbeitnehmer auch dann weiterzahlt, wenn er während des Arbeitsverhältnisses für diesen keine Beschäftigungsmöglichkeit hat.Zu dem dem überlassenden Arbeitgeber durch Paragraph 9, Absatz 4, AMFG unabdingbar auferlegten Wagnis gehört nämlich, daß der Überlasser das Entgelt dem Arbeitnehmer auch dann weiterzahlt, wenn er während des Arbeitsverhältnisses für diesen keine Beschäftigungsmöglichkeit hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029437

Dokumentnummer

JJR_19870127_OGH0002_0140OB00224_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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