RS OGH 1987/1/27 4Ob393/86, 4Ob272/01f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.01.1987
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Norm

VerwGesG §1 Abs1

Rechtssatz

Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols einer bestimmten ("neuen") Verwertungsgesellschaft werden allein durch die ihr erteilte Betriebsgenehmigung bestimmt. Nur wenn und soweit sie sich auf eine "besondere Genehmigung" im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 des VerwGesG berufen kann, ist sie gegen eine Konkurrenzierung durch andere Unternehmen geschützt; eine darüber hinausgehender Monopolschutz auch für einen weiteren, von der Betriebsgenehmigung nicht erfaßten Tätigkeitsbereich besteht nicht. (Hier: VAM - §§ 42 Abs 5 bis 7, 59 a UrhG). - "Sexshop-Video"

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 393/86
    Entscheidungstext OGH 27.01.1987 4 Ob 393/86
    Veröff: SZ 60/9 = MR 1987,54 (M Walter) = GRURInt 1987,609 = ÖBl 1987,82
  • 4 Ob 272/01f
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 4 Ob 272/01f
    Auch; Beisatz: Die Betriebsgenehmigung ist für Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols maßgeblich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081807

Dokumentnummer

JJR_19870127_OGH0002_0040OB00393_8600000_008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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