Norm
VerwGesG §1 Abs1Rechtssatz
Inhalt und Umfang des Wahrnehmungsmonopols einer bestimmten ("neuen") Verwertungsgesellschaft werden allein durch die ihr erteilte Betriebsgenehmigung bestimmt. Nur wenn und soweit sie sich auf eine "besondere Genehmigung" im Sinne des § 1 Abs 1 Satz 1 des VerwGesG berufen kann, ist sie gegen eine Konkurrenzierung durch andere Unternehmen geschützt; eine darüber hinausgehender Monopolschutz auch für einen weiteren, von der Betriebsgenehmigung nicht erfaßten Tätigkeitsbereich besteht nicht. (Hier: VAM - §§ 42 Abs 5 bis 7, 59 a UrhG). - "Sexshop-Video"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0081807Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0040OB00393_8600000_008