Norm
WBFG 1968 §2 Abs1 Z9Rechtssatz
Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, daß die Kosten der Begehbarmachung der zu den einzelnen Wohnungen oder Geschäftsräumen gehörenden Terrassen als Teil der Gesamtbaukosten von den Eigentümern (Benützern) der übrigen Wohnungen (Geschäftsräumen) des Hauses anteilsmäßig mitgetragen werden, obgleich ihnen diese Terrassen nicht zugute kommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082796Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0050OB00169_8600000_002