Norm
MRG §37 Abs3 Z11Rechtssatz
Die Zulassung der Vertretung der Parteien im Verfahren erster und zweiter Instanz durch bestimmte Funktionäre nach § 37 Abs 3 Z 11 MRG dient nur der Abgrenzung gegenüber der Winkelschreiberei.Die Zulassung der Vertretung der Parteien im Verfahren erster und zweiter Instanz durch bestimmte Funktionäre nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 11, MRG dient nur der Abgrenzung gegenüber der Winkelschreiberei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070403Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023