Norm
UrhG §74 Abs1Rechtssatz
Unter das Recht, das Lichtbild "durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen" fällt auch die öffentliche Vorführung von auf Videobändern festgehaltenen Darstellungen; der Begriff der "optischen Einrichtungen" muß nämlich in Anpassung an die technische Entwicklung so ausgelegt werden, daß es lediglich auf das Ergebnis, nämlich die optische Wiedergabe, und nicht darauf ankommt, ob diese mit Hilfe eines Projektors oder auf elektromagnetischem Wege unter Verwendung eines Videorecorders und eines Monitors erfolgt. - "Sexshop-Video"
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0077129Dokumentnummer
JJR_19870127_OGH0002_0040OB00393_8600000_006