RS OGH 1987/1/27 5Ob169/86, 5Ob93/87 (5Ob94/87)

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Veröffentlicht am 27.01.1987
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Norm

WBFG 1968 §2 Abs1 Z9
WBFG 1968 §2 Abs1 Z10
WBFG 1968 §2 Abs1 Z11

Rechtssatz

Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung ergibt sich, daß mit den bei der Nutzflächenberechnung nicht zu berücksichtigenden Terrassen nur solche gemeint sind, die zu einer Wohnung (Geschäftsraum) und nicht zu den der gemeinsamen Benützung aller Bewohner dienenden Gebäudeteilen gehören.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0082783

Dokumentnummer

JJR_19870127_OGH0002_0050OB00169_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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