RS OGH 1987/1/28 3Ob122/86 (3Ob123/86), 3Ob241/09a

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Veröffentlicht am 28.01.1987
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Norm

EO §44 Abs1 A1

Rechtssatz

Die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückersatzforderung und damit ein Aufschiebungsinteresse ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Wohnsitz der betreibenden Partei im Ausland gelegen ist, wenn der betreffende Staat mit der Republik Österreich einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen geschlossen hat und einem Österreicher effektiven Rechtsschutz gewährt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 122/86
    Entscheidungstext OGH 28.01.1987 3 Ob 122/86
  • 3 Ob 241/09a
    Entscheidungstext OGH 25.11.2009 3 Ob 241/09a
    Beisatz: Hier: Slowenien. (T1); Beisatz: Dies gilt für alle EU-Mitgliedstaaten infolge des Anwendungsbereichs der EuGVVO. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001742

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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