Norm
EO §44 Abs1 A1Rechtssatz
Die Gefahr der Uneinbringlichkeit der Rückersatzforderung und damit ein Aufschiebungsinteresse ist nicht schon deshalb anzunehmen, weil der Wohnsitz der betreibenden Partei im Ausland gelegen ist, wenn der betreffende Staat mit der Republik Österreich einen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen geschlossen hat und einem Österreicher effektiven Rechtsschutz gewährt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0001742Zuletzt aktualisiert am
30.12.2009