Norm
EisbEG §44Rechtssatz
Die Entscheidung über den Ersatz der den Enteigneten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten ist im Aufhebungsbeschluss in analoger Anwendung des § 52 ZPO der abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten.Die Entscheidung über den Ersatz der den Enteigneten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten ist im Aufhebungsbeschluss in analoger Anwendung des Paragraph 52, ZPO der abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035981Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
22.05.2014