RS OGH 2012/4/30 6Ob647/84, 8Ob582/89, 1Ob31/93, 1Ob506/95, 1Ob30/94, 1Ob507/96, 7Ob259/02t, 3Ob310/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.02.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Entscheidung über den Ersatz der den Enteigneten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten ist im Aufhebungsbeschluss in analoger Anwendung des § 52 ZPO der abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten.Die Entscheidung über den Ersatz der den Enteigneten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen Kosten ist im Aufhebungsbeschluss in analoger Anwendung des Paragraph 52, ZPO der abschließenden Sachentscheidung vorzubehalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0035981

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten