RS OGH 1996/11/26 11Os171/86; 14Os185/87; 11Os176/96; 15Os126/94 (15Os127/94); 13Os34/95

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Veröffentlicht am 10.02.1987
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Norm

KWG 1979 §23 Abs2 Z1

Rechtssatz

Ergibt sich in einem konkreten, gegen einen bestimmten Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten) eingeleiteten Strafverfahren ein aus dem Tatverdacht hervorleuchtender sachlicher Zusammenhang mit einer bestimmten Bankverbindung, so erfaßt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses jedenfalls auch das Konto eines persönlich in das Strafverfahren (noch) nicht involvierten Bankkunden, über das der (bisher) der Tat Verdächtige verfügen durfte, sofern zwischen dem (offenzulegenden) Bankkonto und der wegen einer bestimmten Straftat bereits in Untersuchung gezogenen Person eine solche (rechtliche oder tatsächliche) Verbindung besteht, die schlüssig den Verdacht zu begründen vermag, der Betreffende (Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte) habe sich (auch) die aus dieser speziellen Verbindung erwachsende Verfügungsmöglichkeit bei Begehung der Straftat zunutze gemacht.

Entscheidungstexte

  • RS0066083">11 Os 171/86
    Entscheidungstext OGH 10.02.1987 11 Os 171/86
    Veröff: EvBl 1987/151 S 538 = JBl 1987,596 = RdW 1987,198 = RZ 1987/55 S 203 = ÖBA 1987,654
  • RS0066083">14 Os 185/87
    Entscheidungstext OGH 13.01.1988 14 Os 185/87
    nur: Ergibt sich in einem konkreten, gegen einen bestimmten Verdächtigen (Beschuldigten, Angeklagten) eingeleiteten Strafverfahren ein aus dem Tatverdacht hervorleuchtender sachlicher Zusammenhang mit einer bestimmten Bankverbindung, so erfaßt die Durchbrechung des Bankgeheimnisses jedenfalls auch das Konto eines persönlich in das Strafverfahren (noch) nicht involvierten Bankkunden. (T1)
  • RS0066083">11 Os 176/96
    Entscheidungstext OGH 26.11.1996 11 Os 176/96
    Vgl auch; Beisatz: Dies kommt jedoch nur bei Prüfung der Voraussetzungen einer (fallbezogen nicht aktuellen) Eröffnung des Kontos eines persönlich vom Strafverfahren nicht betroffenen Bankkunden zum Tragen (hier zu § 38 Abs 2 Z 1 BWG). (T2)
  • RS0066083">15 Os 126/94
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 126/94
  • 13 Os 34/95
    Entscheidungstext OGH 19.04.1995 13 Os 34/95
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0066083

Im RIS seit

10.02.1987

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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