Norm
MRG §8 Abs2Rechtssatz
Ansprüche nach § 8 Abs 2 und 3 MRG gehören auch dann ins außerstreitige Verfahren nach § 22 WGG 1979 (§ 37 Abs 1 Z 5 MRG), wenn es um Mietgegenstände in Gebäuden geht, die von einer gemeinnützigen Bauvereinbarung errichtet worden sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen.Ansprüche nach Paragraph 8, Absatz 2 und 3 MRG gehören auch dann ins außerstreitige Verfahren nach Paragraph 22, WGG 1979 (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 5, MRG), wenn es um Mietgegenstände in Gebäuden geht, die von einer gemeinnützigen Bauvereinbarung errichtet worden sind und im Eigentum einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder Verwaltungsvereinigung stehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0069432Dokumentnummer
JJR_19870210_OGH0002_0050OB00163_8600000_001