RS OGH 1987/2/10 11Os166/86

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.1987
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Norm

StGB §5 A
StGB §7 Abs1
StPO §281 Abs1 Z5 C
StPO §281 Abs1 Z9 lita
StPO §281 Abs1 Z10

Rechtssatz

Bei einem Delikt, welches (wie hier das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB) mit jeder Vorsatzart verübt werden kann (§ 7 Abs 1 StGB), genügt für die Feststellung der vorsätzlichen Begehung die Annahme willentlichen Handelns im Sinn des § 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB, ohne daß es weiterer Konstatierungen dahin bedarf, welche Form des Vorsatzes erwiesen sei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088863

Dokumentnummer

JJR_19870210_OGH0002_0110OS00166_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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