Norm
StGB §5 ARechtssatz
Bei einem Delikt, welches (wie hier das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB) mit jeder Vorsatzart verübt werden kann (§ 7 Abs 1 StGB), genügt für die Feststellung der vorsätzlichen Begehung die Annahme willentlichen Handelns im Sinn des § 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB, ohne daß es weiterer Konstatierungen dahin bedarf, welche Form des Vorsatzes erwiesen sei.Bei einem Delikt, welches (wie hier das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB) mit jeder Vorsatzart verübt werden kann (Paragraph 7, Absatz eins, StGB), genügt für die Feststellung der vorsätzlichen Begehung die Annahme willentlichen Handelns im Sinn des Paragraph 5, Absatz eins, erster Halbsatz StGB, ohne daß es weiterer Konstatierungen dahin bedarf, welche Form des Vorsatzes erwiesen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088863Dokumentnummer
JJR_19870210_OGH0002_0110OS00166_8600000_001