Norm
StGB §5 ARechtssatz
Bei einem Delikt, welches (wie hier das Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und Abs 2 Z 1 StGB) mit jeder Vorsatzart verübt werden kann (§ 7 Abs 1 StGB), genügt für die Feststellung der vorsätzlichen Begehung die Annahme willentlichen Handelns im Sinn des § 5 Abs 1 erster Halbsatz StGB, ohne daß es weiterer Konstatierungen dahin bedarf, welche Form des Vorsatzes erwiesen sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088863Dokumentnummer
JJR_19870210_OGH0002_0110OS00166_8600000_001