RS OGH 2021/12/13 7Ob520/87, 8Ob141/18w, 3Ob184/21m, 5Ob192/21b

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Norm

ABGB §1104
  1. ABGB § 1104 heute
  2. ABGB § 1104 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Bedeutung des § 1104 ABGB besteht in der Durchbrechung der Erhaltungspflicht des Bestandgebers nach § 1096 ABGB. Die Aufzählung der außerordentlichen Zufälle ist keine erschöpfende.Die Bedeutung des Paragraph 1104, ABGB besteht in der Durchbrechung der Erhaltungspflicht des Bestandgebers nach Paragraph 1096, ABGB. Die Aufzählung der außerordentlichen Zufälle ist keine erschöpfende.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020783

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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