Norm
ABGB §1104Rechtssatz
Die Bedeutung des § 1104 ABGB besteht in der Durchbrechung der Erhaltungspflicht des Bestandgebers nach § 1096 ABGB. Die Aufzählung der außerordentlichen Zufälle ist keine erschöpfende.Die Bedeutung des Paragraph 1104, ABGB besteht in der Durchbrechung der Erhaltungspflicht des Bestandgebers nach Paragraph 1096, ABGB. Die Aufzählung der außerordentlichen Zufälle ist keine erschöpfende.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0020783Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.03.2022