Norm
ABGB §904 IRechtssatz
Aus dem bloßen Zuwarten mit der Klageführung während einer Zeit, innerhalb welcher Sanierungsmaßnahmen des Betriebes der Beklagten in Aussicht standen, könnte allenfalls auf ein schonendes Vorgehen der Klägerin, nicht aber auf eine stillschweigende Verlängerung einer die Fälligkeit hinausschiebenden (ändernden) Stundung oder auch nur eine bloß die Geltendmachung hinausschiebende reine Stundung geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017578Dokumentnummer
JJR_19870212_OGH0002_0080OB00503_8700000_002