RS OGH 1987/2/12 8Ob503/87

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Veröffentlicht am 12.02.1987
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Norm

ABGB §904 I
ABGB §1417

Rechtssatz

Aus dem bloßen Zuwarten mit der Klageführung während einer Zeit, innerhalb welcher Sanierungsmaßnahmen des Betriebes der Beklagten in Aussicht standen, könnte allenfalls auf ein schonendes Vorgehen der Klägerin, nicht aber auf eine stillschweigende Verlängerung einer die Fälligkeit hinausschiebenden (ändernden) Stundung oder auch nur eine bloß die Geltendmachung hinausschiebende reine Stundung geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0017578

Dokumentnummer

JJR_19870212_OGH0002_0080OB00503_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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