RS OGH 2011/5/10 4Ob373/86, 4Ob539/89, 4Ob236/08x, 17Ob9/11i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

EO §394
EO §400
  1. EO § 394 heute
  2. EO § 394 gültig ab 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
  3. EO § 394 gültig von 01.07.2021 bis 26.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  4. EO § 394 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Der Ersatzanspruch nach § 394 EO muss nicht bei sonstigem Verfall innerhalb der 14-tägigen Frist des § 400 erhoben werden; für ihn gilt vielmehr, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.Der Ersatzanspruch nach Paragraph 394, EO muss nicht bei sonstigem Verfall innerhalb der 14-tägigen Frist des Paragraph 400, erhoben werden; für ihn gilt vielmehr, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, die dreijährige Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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