RS OGH 1987/2/17 4Ob373/86, 4Ob539/89, 4Ob236/08x, 17Ob9/11i

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

EO §394
EO §400

Rechtssatz

Der Ersatzanspruch nach § 394 EO muss nicht bei sonstigem Verfall innerhalb der 14-tägigen Frist des § 400 erhoben werden; für ihn gilt vielmehr, jedenfalls soweit es sich nicht um reinen Verfahrenskostenersatz handelt, die dreijährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005689

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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