Norm
JGG 1961 §46 Abs4Rechtssatz
Im Verfahren nach § 46 Abs 4 JGG existiert keine zwingende Besetzungsvorschrift dahin, daß über den Straffestsetzungsantrag dieselben Amtsträger zu entscheiden hätten, die das Schuldurteil gefällt haben (erster Fall der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO); desgleichen müssen die zur Entscheidung über den Straffestsetzungsantrag zuständigen Richter - mangels (auch nur analoger) Anwendbarkeit des § 276 a StPO - nicht auch schon an der dem Schuldspruch vorausgegangenen Hauptverhandlung teilgenommen haben (zweiter Fall leg cit).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088631Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0100OS00005_8700000_001