RS OGH 1987/2/17 10Os5/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

JGG 1961 §46 Abs4
StPO §281 Abs1 Z1 Fall1
StPO §281 Abs1 Z1 Fall2

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 46 Abs 4 JGG existiert keine zwingende Besetzungsvorschrift dahin, daß über den Straffestsetzungsantrag dieselben Amtsträger zu entscheiden hätten, die das Schuldurteil gefällt haben (erster Fall der Z 1 des § 281 Abs 1 StPO); desgleichen müssen die zur Entscheidung über den Straffestsetzungsantrag zuständigen Richter - mangels (auch nur analoger) Anwendbarkeit des § 276 a StPO - nicht auch schon an der dem Schuldspruch vorausgegangenen Hauptverhandlung teilgenommen haben (zweiter Fall leg cit).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088631

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0100OS00005_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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