RS OGH 2023/8/3 14ObA23/87; 9ObA98/87; 9ObA268/88; 9ObA262/97p; 8ObA202/97g; 8ObA15/98h; 9ObA268/00b

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

AngG §23 Abs1 IB
  1. AngG Art. 1 § 23 heute
  2. AngG Art. 1 § 23 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  3. AngG Art. 1 § 23 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 408/1990

Rechtssatz

Ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis liegt auch dann vor, wenn eine verhältnismäßig kurze Frist zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitsverhältnis liegt und die Umstände auf eine sachliche Zusammengehörigkeit der beiden Arbeitsverhältnisse hindeuten (Migsch, Abfertigung Rdz 225, 229; Bydlinski zu ZAS 1985, 127; Arb 10383).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kettenarbeitsvertrag, Kettendienstvertrag, Kettenvertrag, Aufeinanderfolge, Fortbestand, Fortsetzen, Weiterbestand, Angestellte, Unterbrechung, Dauer, Arbeitszeit, Dienstzeit, Berechnung, Bemessung, Höhe, Umfang, Ausmaß, Anrechnung, Einrechnung, Zusammenrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028387

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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