RS OGH 1987/2/17 10Os2/87

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Veröffentlicht am 17.02.1987
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Norm

StPO §268
StPO §270

Rechtssatz

Mit der Behauptung einer Abweichung der Urteilsausfertigung von der der mündlich verkündeten Entscheidung wird weder ein Begründungsmangel (Z 5) noch sonst ein gesetzlicher Nichtigkeitsgrund geltend gemacht, sondern eine Fehlerhaftigkeit der schriftlichen Urteilsausfertigung, die im Weg von deren Angleichung an das mündlich verkündete Urteil durch einen Beschluß des Vorsitzenden (§§ 268, 270 StPO) zu beheben ist (vgl SSt 47/50 ua; Bertel, Strafprozeßrecht

2. Auflage, RdZ 674 f; Platzgummer, Strafverfahren, 133).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0098817

Dokumentnummer

JJR_19870217_OGH0002_0100OS00002_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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