Norm
EO §394Rechtssatz
§ 400 EO befristet zwar nicht den Ersatzanspruch nach § 394 EO selbst, wohl aber - sofern nicht innerhalb der 14-tägigen Frist entweder der Ersatzanspruch geltend gemacht oder doch bescheinigt wird, daß ein solcher Anspruch zwar besteht, aber derzeit noch nicht geltend gemacht werden kann - das Recht auf Befriedigung aus der erlegten Kaution; läßt der Gegner der gefährdeten Partei diese Frist von 14 Tagen ungenützt verstreichen, dann kann die von der gefährdeten Partei erlegte Kaution der Erlegerin ausgefolgt werden; das gemäß § 56 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 2 EO durch den seinerzeitigen Erlag begründete Kautionspfandrecht ist damit kraft Gesetzes erloschen.Paragraph 400, EO befristet zwar nicht den Ersatzanspruch nach Paragraph 394, EO selbst, wohl aber - sofern nicht innerhalb der 14-tägigen Frist entweder der Ersatzanspruch geltend gemacht oder doch bescheinigt wird, daß ein solcher Anspruch zwar besteht, aber derzeit noch nicht geltend gemacht werden kann - das Recht auf Befriedigung aus der erlegten Kaution; läßt der Gegner der gefährdeten Partei diese Frist von 14 Tagen ungenützt verstreichen, dann kann die von der gefährdeten Partei erlegte Kaution der Erlegerin ausgefolgt werden; das gemäß Paragraph 56, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO durch den seinerzeitigen Erlag begründete Kautionspfandrecht ist damit kraft Gesetzes erloschen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005765Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0040OB00373_8600000_005