Norm
EO §394Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Freigabe des Erlages insbesondere dann zu verneien sein, wenn der Gegner der gefährdeten Partei fristgerecht die Festsetzung seines Schadenersatzes nach § 394 EO beantragt hat oder aber - aus welchem Grund immer - die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Gegner der gefährdeten Partei derzeit noch nicht möglich ist.Die Voraussetzungen für eine Freigabe des Erlages insbesondere dann zu verneien sein, wenn der Gegner der gefährdeten Partei fristgerecht die Festsetzung seines Schadenersatzes nach Paragraph 394, EO beantragt hat oder aber - aus welchem Grund immer - die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Gegner der gefährdeten Partei derzeit noch nicht möglich ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0005740Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0040OB00373_8600000_002