RS OGH 1987/2/18 1Ob501/87

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Norm

ABGB §1400 C
HGB §355
KO §26 Abs1

Rechtssatz

Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bankkunden schließt nachträgliche Buchungen auf seinem Girokonto nicht schlechthin aus. Beträge, die schon vor Konkurseröffnung eingegangen sind, sind dem Konto auch danach gutzuschreiben. Auch Sollposten, die rechtlich vor der Konkurseröffnung entstanden, jedoch noch nicht verbucht sind, sind in die Verrechnung einzubeziehen. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem Kreditinstitut auf Grund eines vor Konkurseröffnung erteilten und ausgeführten Auftrages im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine Forderung entstanden ist, die nur noch nicht verbucht wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 501/87
    Entscheidungstext OGH 18.02.1987 1 Ob 501/87
    Veröff: RdW 1987,193 = ÖBA 1987,420 = EvBl 1987/155 S 560

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033025

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0010OB00501_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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