Norm
ABGB §1400 CRechtssatz
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Bankkunden schließt nachträgliche Buchungen auf seinem Girokonto nicht schlechthin aus. Beträge, die schon vor Konkurseröffnung eingegangen sind, sind dem Konto auch danach gutzuschreiben. Auch Sollposten, die rechtlich vor der Konkurseröffnung entstanden, jedoch noch nicht verbucht sind, sind in die Verrechnung einzubeziehen. Voraussetzung dafür ist aber, daß dem Kreditinstitut auf Grund eines vor Konkurseröffnung erteilten und ausgeführten Auftrages im Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine Forderung entstanden ist, die nur noch nicht verbucht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033025Dokumentnummer
JJR_19870218_OGH0002_0010OB00501_8700000_002