RS OGH 1987/2/18 1Ob44/86, 1Ob17/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.02.1987
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Norm

AHG §6

Rechtssatz

Solange der Schaden noch durch ein Rechtsmittel, wozu auch eine Beschwerde an den VwGH zählt, noch abgewendet werden kann, ist der Schaden noch nicht entstanden; die Verjährungsfrist kann dann noch nicht zu laufen beginnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050299

Dokumentnummer

JJR_19870218_OGH0002_0010OB00044_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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