RS OGH 2023/7/13 1Ob44/86; 1Ob16/88; 1Ob17/93; 1Ob1006/96 (1Ob1007/96); 1Ob373/98d; 1Ob286/03w; 1Ob2

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Veröffentlicht am 18.02.1987
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Norm

AHG §2 Abs2
AHG §6 Abs1
  1. AHG § 6 heute
  2. AHG § 6 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  3. AHG § 6 gültig von 01.08.1989 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989
  4. AHG § 6 gültig von 01.01.1975 bis 31.07.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtssatz

Ersatzansprüche für Schäden, die auch durch Rechtsmittel nicht mehr abgewendet werden können, beginnen mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens oder mit dem Eintritt der ersten Schadensfolge, die nicht mehr abgewendet werden kann, zu verjähren, die Verjährungsfrist endet aber erst ein Jahr nach Rechtskraft der schadensverursachenden Entscheidung oder Verfügung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050342

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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