Norm
StVO §13 Abs3 IIIRechtssatz
Wer - von der Hauptfahrbahn kommend - (langsam) in eine Nebenfahrbahn einfährt, um diese zu überqueren und erst darnach eine Einfahrt zu benützen, ist nicht gemäß § 13 Abs 3 StVO zur Beiziehung eines Einweisers oder zu einem sonstigen speziellen Vorsorgeverhalten verpflichtet.Wer - von der Hauptfahrbahn kommend - (langsam) in eine Nebenfahrbahn einfährt, um diese zu überqueren und erst darnach eine Einfahrt zu benützen, ist nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, StVO zur Beiziehung eines Einweisers oder zu einem sonstigen speziellen Vorsorgeverhalten verpflichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0073794Dokumentnummer
JJR_19870219_OGH0002_0130OS00015_8700000_001