Norm
ABGB §1409 Abs1 Satz2 EaRechtssatz
Eine vom Erwerber rechtsgeschäftlich übernommene persönliche Haftung kann nur dann nach § 1409 Abs 1 Satz 2 ABGB angerechnet werden, wenn es sich um eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Überträger befreiende Schuldübernahme handelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033193Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_0020OB00662_8600000_002