RS OGH 1987/2/24 2Ob662/86

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Norm

ABGB §1409 Abs1 Satz2 Ea

Rechtssatz

Eine vom Erwerber rechtsgeschäftlich übernommene persönliche Haftung kann nur dann nach § 1409 Abs 1 Satz 2 ABGB angerechnet werden, wenn es sich um eine im Einverständnis mit dem Gläubiger erfolgte und den Überträger befreiende Schuldübernahme handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033193

Dokumentnummer

JJR_19870224_OGH0002_0020OB00662_8600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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