RS OGH 1987/2/24 4Ob354/86

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Veröffentlicht am 24.02.1987
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Norm

UWG §1 D1c
UWG §7 Abs1 F3

Rechtssatz

Enthält die beanstandete Werbung keine vergleichende Gegenüberstellung der vom Mitbewerber einerseits und den sogenannten "Billiganbietern" andererseits angebotenen Kraftstoffe, sondern beschränkt sie sich vielmehr auf eine Darstellung der negativen Folgen (möglicher Motorschaden, geringere Kilometerleistung, höhere Umweltbelastung), die sich beim Verbrauch qualitativ minderwertigen Benzins, wie es vor allem von den sogenannten "Billiganbietern" oder "Preisbrechern" angeboten werde, einstellen könnten, sind solche Behauptungen als "Herabsetzung eines Unternehmens" nach § 7 Abs 1 UWG und nicht nach § 1 UWG zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078142

Dokumentnummer

JJR_19870224_OGH0002_0040OB00354_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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