Norm
UWG §1 D1cRechtssatz
Enthält die beanstandete Werbung keine vergleichende Gegenüberstellung der vom Mitbewerber einerseits und den sogenannten "Billiganbietern" andererseits angebotenen Kraftstoffe, sondern beschränkt sie sich vielmehr auf eine Darstellung der negativen Folgen (möglicher Motorschaden, geringere Kilometerleistung, höhere Umweltbelastung), die sich beim Verbrauch qualitativ minderwertigen Benzins, wie es vor allem von den sogenannten "Billiganbietern" oder "Preisbrechern" angeboten werde, einstellen könnten, sind solche Behauptungen als "Herabsetzung eines Unternehmens" nach § 7 Abs 1 UWG und nicht nach § 1 UWG zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0078142Dokumentnummer
JJR_19870224_OGH0002_0040OB00354_8600000_001