RS OGH 1987/3/3 5Ob24/87

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Veröffentlicht am 03.03.1987
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Rechtssatz

§ 13 Abs2 WEG regelt nur, unter welchen Voraussetzungen der Wohnungseigentümer berechtigt ist, auf seine Kosten Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten vorzunehmen - bezieht sich daher als Individualrecht nur auf Wohnungseigentümer.Paragraph 13, Abs2 WEG regelt nur, unter welchen Voraussetzungen der Wohnungseigentümer berechtigt ist, auf seine Kosten Änderungen an der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen Räumlichkeiten vorzunehmen - bezieht sich daher als Individualrecht nur auf Wohnungseigentümer.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0013216

Dokumentnummer

JJR_19870303_OGH0002_0050OB00024_8700000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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