Norm
WEG 1975 §3 Abs2Rechtssatz
Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, der dem Gericht (der Schlichtungsstelle) bei der erstmaligen Nutzwertfestsetzung verborgen blieb, zur Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG berechtigen (in diesem Sinne 5 Ob 123/86).Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, der dem Gericht (der Schlichtungsstelle) bei der erstmaligen Nutzwertfestsetzung verborgen blieb, zur Antragstellung nach Paragraph 3, Absatz 2, WEG berechtigen (in diesem Sinne 5 Ob 123/86).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083169Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2025