RS OGH 1987/3/3 5Ob23/87, 5Ob1106/92, 5Ob83/95, 5Ob2346/96b, 5Ob213/98d, 5Ob57/99i, 5Ob38/03d, 5Ob26

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1987
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Norm

WEG 1975 §3 Abs2
WEG 2002 §9 Abs2 Z1

Rechtssatz

Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, der dem Gericht (der Schlichtungsstelle) bei der erstmaligen Nutzwertfestsetzung verborgen blieb, zur Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG berechtigen (in diesem Sinne 5 Ob 123/86).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 23/87
    Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 23/87
    Veröff: MietSlg XXXIX/14
  • 5 Ob 1106/92
    Entscheidungstext OGH 19.01.1993 5 Ob 1106/92
    Beisatz: Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung. Eine zwingende gesetzliche Regelung, wonach die zu einer Eigentumswohnung gehörigen (befestigten) Terrassenflächen mit einem erheblich höheren Nutzwert anzusetzen wären als Gartenflächen, existiert nicht. (T1) Veröff: WoBl 1993,173
  • 5 Ob 83/95
    Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95
    Beisatz: Hier: Gegenstände des Zubehörwohnungseigentums können nämlich bei der Parifizierung (Nutzwertfestsetzung) nur durch einen Zuschlag bei der Ermittlung des Jahresmietwertes (Nutzwertes) des betreffenden Wohnungseigentumsobjektes Berücksichtigung finden. (T2)
  • 5 Ob 2346/96b
    Entscheidungstext OGH 28.01.1997 5 Ob 2346/96b
  • 5 Ob 213/98d
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 213/98d
    Auch; nur: Grundsätzlich hat die Neufestsetzung des Nutzwertes zwar eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes zur Voraussetzung; es kann aber auch das nachträgliche Hervorkommen des wahren Sachverhaltes, zur Antragstellung nach § 3 Abs 2 WEG berechtigen. (T3); Beis wie T1 nur: Anwendungsfälle einer solchen Korrektur der Nutzwerte beschränken sich jedoch auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung, etwa auf die Einbeziehung allgemeiner Teile der Liegenschaft in die Nutzwertberechnung. (T4)
  • 5 Ob 57/99i
    Entscheidungstext OGH 09.03.1999 5 Ob 57/99i
    Vgl; Beisatz: Die Nutzwertfestsetzung kann immer nur die materielle Rechtslage nachvollziehen. (T5)
  • 5 Ob 38/03d
    Entscheidungstext OGH 11.03.2003 5 Ob 38/03d
    Auch; nur T3; Veröff: SZ 2003/21
  • 5 Ob 261/07d
    Entscheidungstext OGH 11.12.2007 5 Ob 261/07d
    Vgl; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer solchen Korrektur einer rechtskräftigen Festsetzung der Nutzwerte beschränken sich aber auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung. (T6)
  • 5 Ob 222/07v
    Entscheidungstext OGH 22.01.2008 5 Ob 222/07v
    Auch; Beisatz: Die Anwendungsfälle einer Korrektur der Nutzwerte aufgrund des nachträglichen Hervorkommens des wahren Sachverhalts nach § 3 Abs 2 WEG 1975 wurden auf Verstöße gegen zwingende Grundsätze der Parifizierung beschränkt. Dieses Antragsrecht bei einem Verstoß gegen zwingende Parifizierungsgrundsätze ist nunmehr in § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 gesetzlich positiviert. Für diese Fälle besteht nach § 10 WEG 2002 keine Frist für die Geltendmachung. (T7)
  • 5 Ob 226/07g
    Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 226/07g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Mit § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 wurde erstmals ausdrücklich im Gesetz diese bereits zum WEG 1975 entwickelte Praxis festgeschrieben. (T8)
  • 5 Ob 29/08p
    Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 29/08p
    Auch; Beis ähnlich wie T7; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Ein Antrag nach § 9 Abs 2 Z 1 WEG 2002 kann unbefristet und ohne Bagatellgrenze geltend gemacht werden. (T9)
  • 5 Ob 225/14w
    Entscheidungstext OGH 24.03.2015 5 Ob 225/14w
    Auch; Beis wie T7; Beis wie T8
  • 5 Ob 248/18h
    Entscheidungstext OGH 25.04.2019 5 Ob 248/18h
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083169

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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