RS OGH 2014/11/18 5Ob23/87, 5Ob227/01w, 5Ob48/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine Neufestsetzung der Nutzwerte kann auch infolge Zusammenlegung eines Geschäftslokals und einer Wohnung unter Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal erfolgen; die Zusammenlegung fällt unter § 3 Abs 2 Z 2 WEG, die Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal je nach dem Zeitpunkt der Umwidmung unter die Z 1 oder 3 des § 3 Abs 2 WEG, wobei § 5 Abs 3 WEG insoweit nicht gilt.Eine Neufestsetzung der Nutzwerte kann auch infolge Zusammenlegung eines Geschäftslokals und einer Wohnung unter Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal erfolgen; die Zusammenlegung fällt unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, WEG, die Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal je nach dem Zeitpunkt der Umwidmung unter die Ziffer eins, oder 3 des Paragraph 3, Absatz 2, WEG, wobei Paragraph 5, Absatz 3, WEG insoweit nicht gilt.

Entscheidungstexte

  • RS0083199">5 Ob 23/87
    Entscheidungstext OGH 03.03.1987 5 Ob 23/87
    Veröff: MietSlg XXXIX/14
  • RS0083199">5 Ob 227/01w
    Entscheidungstext OGH 11.12.2001 5 Ob 227/01w
    Auch; nur:Eine Neufestsetzung der Nutzwerte kann auch infolge Zusammenlegung eines Geschäftslokals und einer Wohnung unter Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal erfolgen; die Zusammenlegung fällt unter § 3 Abs 2 Z 2 WEG, die Umwidmung der Wohnung in ein Geschäftslokal je nach dem Zeitpunkt der Umwidmung unter die Z 1 oder 3 des § 3 Abs 2 WEG. (T1); Beisatz: Die Teilung eines Wohnungseigentumsobjektes in mehrere neue fällt ebenfalls unter § 3 Abs 2 Z 2 WEG. (T2)
  • RS0083199">5 Ob 48/14s
    Entscheidungstext OGH 18.11.2014 5 Ob 48/14s
    Vgl auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0083199

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten