RS OGH 2023/6/13 10Os8/87; 11Os45/23m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.1987
beobachten
merken

Rechtssatz

Die Delikte nach § 298 Abs 1 StGB und § 269 Abs 1 StGB sind ungeachtet ihrer Einordnung in verschiedene Abschnitte des StGB letztlich doch insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, als sie durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen.Die Delikte nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, StGB sind ungeachtet ihrer Einordnung in verschiedene Abschnitte des StGB letztlich doch insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, als sie durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092089

Im RIS seit

03.03.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten