Rechtssatz
Die Delikte nach § 298 Abs 1 StGB und § 269 Abs 1 StGB sind ungeachtet ihrer Einordnung in verschiedene Abschnitte des StGB letztlich doch insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, als sie durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen.Die Delikte nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB und Paragraph 269, Absatz eins, StGB sind ungeachtet ihrer Einordnung in verschiedene Abschnitte des StGB letztlich doch insofern gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet, als sie durchwegs zu einer Behinderung staatlicher Organe an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben führen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0092089Im RIS seit
03.03.1987Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023