Norm
StGB §34 Z16Rechtssatz
Ein nach Anhaltung durch die Sicherheitsbehörde wegen eines ganz anderen Grundes abgelegtes Geständnis stellt den Milderungsgrund des § 34 Z 16 StGB nicht her.Ein nach Anhaltung durch die Sicherheitsbehörde wegen eines ganz anderen Grundes abgelegtes Geständnis stellt den Milderungsgrund des Paragraph 34, Ziffer 16, StGB nicht her.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0091449Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0090OS00184_8600000_001