Norm
ABGB §1295 Abs1 IIf7bRechtssatz
Tritt ein Bewerber zu einer Behörde etwa deshalb in ein engeres Verhältnis, weil er ein Gesuch eingebracht hat, und beabsichtigt er die Vornahme ihm (unerkannt) nachteiliger Maßnahmen im Zusammenhang mit der von ihm angestrebten Bestellung, Verleihung oder Bewilligung, so hat ihn die Behörde über diese nachteiligen Folgen aufzuklären, zu belehren oder zu beraten, soweit nicht öffentliche Interessen oder Interessen Dritter entgegenstehen. Das gilt insbesondere bei Zusage der Aufnahme in den öffentlichen Dienst durch die zuständige Stelle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0023608Dokumentnummer
JJR_19870304_OGH0002_0010OB00003_8700000_001